Stand: 28.02.2011

1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Die verbindliche Buchung kann persönlich, schriftlich, telefonisch oder per Email erfolgen. An gesonderte Angebote halten wir uns 10 Tage gebunden. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Buchungsbestätigung, mit welcher der Vertrag rechtsverbindlich wird.

2. Honorar/Gage
2.1. Die Gage und ggf. die Nebenkosten regelt der Vertrag.
2.2. Die Gage ist mit Beendigung der Darbietungen fällig.
2.3. Abschläge bei der Gage sind nicht zulässig.

3. Urheber- und Leistungsschutzrechte
3.1. Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der künstlerischen
Darbietung Weisungen des Veranstalters. Die Inhalte entsprechen jedoch den vorher mit dem Veranstalter getroffenen Absprachen.

4. Schadensersatz/Haftung
4.1. Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht
rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt
verlangen. Sollte keine Einigung über einen Ersatztermin zustande kommen, hat der
Künstler einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten
Gage.
4.2. Erfüllt der Künstler ohne wichtigen Grund seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht,
gelten dieselben Regelungen wie im umgekehrten Fall (siehe Ziffer 4.1. AGB).
4.3. Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage den
Auftritt
durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
4.4. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner
von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Erkrankung des
Künstlers, Unfall, Naturkatastrophen etc.
4.5. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers
während der Lagerung in den Veranstaltungsräumen (z.B. Umkleide,
Requisitenlager).
4.6. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler
unzumutbar macht (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, technische
Störungen),
ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt und behält den vollen
Honoraranspruch.

5. Sonstige Bedingungen, die vom Veranstalter zu gewährleisten sind
5.1. Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und
Insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen
für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen.
5.2. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Darbietung mit den ihm zur Verfügung
stehenden, üblichen Werbeträgern anzukündigen.

6. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche
ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der
beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

7. Änderungen und Nebenabreden zum Vertrag
Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

8. Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vertrages ist Emmendingen.